Hoteliers! Steuersparmodell durch Leistungspakete möglich.

 

Frühstück als Teil der Übernachtung anbieten.

In der Welt der Steueroptimierung gibt es zahlreiche kreative Ansätze, die nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen betreffen können. Ein aktuelles und praxisnahes Beispiel ist die steuerliche Behandlung von „Leistungspaketen“ in der Hotellerie – speziell das Frühstück als Teil der Übernachtungskosten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung kürzlich wichtige Grundsätze aufgestellt, die Unternehmen und Hoteliers neue Möglichkeiten eröffnen, gleichzeitig aber auch steuerliche Risiken bergen.

 

Was bedeutet das „Leistungspaket“-Konzept?

Unter Leistungspaketen versteht man die Bündelung mehrerer Dienstleistungen oder Produkte zu einem Gesamtangebot. In der Hotellerie kann dies eine Übernachtung mit Frühstück, Parkplatznutzung oder Wellnesszugang sein. Der Vorteil solcher Pakete liegt in der Transparenz für den Kunden und der Möglichkeit für den Anbieter, steuerlich attraktive Modelle zu nutzen.

Das Besondere: Die verschiedenen Bestandteile eines Leistungspakets unterliegen häufig unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. In Deutschland wird beispielsweise eine Übernachtung mit 7 % besteuert, während das Frühstück mit dem regulären Steuersatz von 19 % belastet wird. Diese Differenz hat in der Vergangenheit zu Streitigkeiten geführt, ob und wie diese Leistungen steuerlich getrennt behandelt werden müssen.

 


Die EuGH-Entscheidung und ihre Folgen

Der EuGH hat in einer wegweisenden Entscheidung (C-463/16) klargestellt, dass die steuerliche Behandlung von Leistungspaketen davon abhängt, ob es sich um eine einheitliche oder getrennte Leistung handelt. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof seine laufende Rechtsprechung dem EUGH zur Überprüfung vorgelegt, ob dieser Grundsatz auch für „typische“ Hotelumsätze gilt. Entscheidend sind dabei die folgenden Kriterien:

  1. Gesamteindruck aus Sicht des Kunden: Wenn der Kunde das Frühstück als wesentlichen Bestandteil der Übernachtung betrachtet, könnte dies als einheitliche Leistung angesehen werden.
  2. Trennbarkeit der Leistungen: Sind die Leistungen auch separat buchbar und erkennbar getrennt? Zum Beispiel: Ist es möglich, das Frühstück ohne die Übernachtung zu buchen?
  3. Wirtschaftliche Bedeutung der Einzelleistungen: Wenn eine Leistung (z. B. die Übernachtung) klar dominiert, können die Nebenleistungen (wie das Frühstück) steuerlich als untergeordnet betrachtet werden.

Diese Grundsätze bedeuten für Hoteliers, dass sie ihre Pakete sorgfältig gestalten müssen, um nicht ungewollt höhere Steuerpflichten auszulösen.


 

Das Frühstück im Fokus

Eine der spannendsten Fragen betrifft das Frühstück. Traditionell wird das Frühstück in vielen Hotels pauschal angeboten, doch die steuerliche Behandlung ist komplex:

  • Separate Ausweisung: Wenn das Frühstück als gesonderter Posten auf der Rechnung erscheint, wird es mit 19 % besteuert.
  • Inklusivangebot: Wird das Frühstück hingegen als „Inklusivleistung“ innerhalb der Übernachtung angeboten, könnte der niedrigere Steuersatz von 7 % Anwendung finden – vorausgesetzt, es handelt sich um eine „untrennbare Leistung“.

Hier liegt der potenzielle Vorteil für Steueroptimierung. Durch geschickte Gestaltung der Angebote können Hoteliers die Gesamtsteuerlast senken. Aber Vorsicht: Eine zu lockere Handhabung könnte zu Nachforderungen durch die Finanzbehörden führen.

 

Chancen und Risiken für Unternehmen

Die EuGH-Entscheidung bietet Raum für kreative Steuermodelle, birgt aber auch Herausforderungen:

  1. Chancen
    • Geringere Steuerbelastung bei kluger Gestaltung von Leistungspaketen.
    • Attraktivere Preise für Kunden durch reduzierte Steuerlast.
  2. Risiken
    • Gefahr von Steuernachforderungen bei fehlerhafter Anwendung.
    • Hoher administrativer Aufwand für eine saubere Trennung der Leistungen.

 


Praxis-Tipps für Hoteliers

  1. Klare Preisgestaltung: Überlegen Sie, ob Sie Frühstück und andere Zusatzleistungen separat ausweisen oder als Paket anbieten möchten.
  2. Transparenz gegenüber Kunden: Informieren Sie Gäste über die Zusammensetzung des Angebots, insbesondere bei steuerlichen Rückfragen.
  3. Beratung einholen: Lassen Sie sich gern von uns als Steuerberater beraten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die EuGH-Richtlinien optimal anzuwenden. Vereinbaren Sie doch direkt einen Online-Termin.

 

Fazit

Das Frühstück als Teil eines Leistungspakets mag trivial erscheinen, hat aber erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass es nicht nur auf die Gestaltung der Angebote, sondern auch auf deren Wahrnehmung durch den Kunden ankommt. Mit kluger Planung können Hoteliers nicht nur Kosten sparen, sondern auch ihren Gästen ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Wer diese Spielräume jedoch überschätzt, riskiert finanzielle Einbußen und Konflikte mit den Steuerbehörden.

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