Pflicht zur Meldung elektronischer Kassen

 

Allgemeine Meldepflicht ab Januar 2025

  • Betroffene Systeme: Elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) und Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) sind meldepflichtig.
  • Nicht meldepflichtig: Systeme im Negativkatalog (§ 1 Satz 2 KassenSichV), Demo-Systeme oder Systeme ohne steuerrelevante Daten.

 

Fristen

  • Systeme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden.
  • Systeme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.
  • Außer Betrieb genommene Systeme:
    • Vor dem 01.07.2025: Nur meldepflichtig, wenn die Anschaffung vorher gemeldet wurde.
    • Ab dem 01.07.2025: Innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme zu melden.

 

Meldemodus

  • Die Mitteilung erfolgt elektronisch über:
    • „Mein ELSTER“ oder kompatible Software.
    • Die Nutzung des ERiC-Schnittstellenprotokolls (verschlüsselte Übermittlung an die Finanzverwaltung).
  • Formlose Meldungen sind unwirksam.

 

Meldedaten

  • Pflichtfelder: Angaben zu Betriebsstätten, dem elektronischen Aufzeichnungssystem und der TSE.
  • Datenquellen: Steuerpflichtige, Steuerberater und Kassendienstleister stellen die erforderlichen Informationen bereit.

 

Besonderheiten

  • Es gilt die Bruttomethode auf Betriebsstättenebene, somit werden alle Systeme einer Betriebsstätte in einer Meldung zusammengefasst.
  • Änderungen (z. B. Systemwechsel) müssen ebenfalls vollständig gemeldet werden.
  • Ein Übertragungsprotokoll dient als Nachweis und sollte für die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden.

 

Probleme und Entwicklungen

  • Seriennummern: Diese sind bei PC-basierten Kassensystemen oft nicht einheitlich definiert, was zu Herausforderungen führen kann.
  • Gesetzliche Präzisierungen: Es wird erwartet, dass Unklarheiten zu bestimmten Meldeaspekten noch durch das BMF geregelt werden.

 

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