Achtung bei Überlassung von Firmenfahrzeugen an Angestellte.
Die Gründung einer eigenen Praxis ist ein großer Schritt für viele junge Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung beendet und erste berufliche Erfahrungen gesammelt haben. Der Gedanke an eine eigene Praxis bedeutet Freiheit und die Chance, die medizinische Arbeit nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Gleichzeitig sind die Herausforderungen groß: Von der Finanzierung über rechtliche Aspekte bis hin zu organisatorischen und persönlichen Fragestellungen – die Gründung einer Praxis erfordert daher sorgfältige Planung und umfassende Beratung. Dieser Blogbeitrag bietet eine Einführung in die wichtigsten Schritte und Überlegungen auf dem Weg zur eigenen Praxis.
Die ersten Schritte: Gründungsberatung als Erfolgsfaktor
Vor der Praxisgründung steht die Entscheidung, ob eine Einzelpraxis, eine Praxisgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) die beste Option darstellt.
Jede Variante hat Vor- und Nachteile:
Die Einzelpraxis bietet Unabhängigkeit, bedeutet jedoch auch volle Verantwortung.
Die Praxisgemeinschaft ermöglicht die Kostenaufteilung, dennoch bleibt die eigene Praxisführung bestehen.
Ein MVZ bietet einen strukturierten Rahmen, ist aber weniger flexibel.
Eine professionelle Gründungsberatung kann dabei helfen, diese Optionen mit Blick auf die individuellen beruflichen und privaten Ziele abzuwägen. Die Beratung sollte möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden, um alle relevanten Aspekte zu klären und eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Finanzierung: Wie viel kostet die eigene Praxis?
Die Kosten für die Gründung und den laufenden Betrieb einer Praxis können stark variieren, je nach Fachrichtung, Standort und Praxismodell.
Zu den wichtigsten Ausgaben gehören:
Praxismiete und Ausstattung
Die Räumlichkeiten müssen den medizinischen Standards entsprechen und die Ausstattung an die Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung angepasst sein.
Personalkosten
Ein gut qualifiziertes Team ist essenziell für den reibungslosen Praxisablauf. Die Personalplanung sollte frühzeitig erfolgen.
Finanzierungskosten
Ob Kauf oder Miete, die Finanzierung sollte solide geplant sein. Meistens sind Darlehen notwendig, die entsprechend abgesichert und in den Geschäftsplan eingerechnet werden müssen.
Ein gut ausgearbeiteter Businessplan ist ein zentraler Bestandteil der Finanzplanung. Er hilft, das Investitionsvolumen zu ermitteln und bei Banken oder Investoren eine fundierte Finanzierungsbasis zu schaffen. Für junge Ärzte ist es hilfreich, sich hier an Experten für Praxisfinanzierung zu wenden, da diese spezifische Kenntnisse und Kontakte im Gesundheitswesen mitbringen.
Standortanalyse: Den passenden Ort finden
Der Standort hat einen maßgeblichen Einfluss auf den Erfolg der Praxis. Eine fundierte Standortanalyse ist daher unerlässlich.
Dabei sollten folgende Aspekte beachtet werden:
Patientenpotenzial
Gibt es ausreichend Patienten, die eine Versorgung in der jeweiligen Fachrichtung benötigen?
Konkurrenzsituation
Welche anderen Praxen und Kliniken gibt es in der Nähe?
Infrastruktur
Wie gut ist die Praxis für Patienten erreichbar? Gibt es Parkmöglichkeiten oder eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel?
Die Standortanalyse kann mit professioneller Unterstützung durchgeführt werden. Hierbei helfen statistische Erhebungen, lokale Bedarfsanalysen und die Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Fachleuten vor Ort.
Rechtliche und steuerliche Aspekte: Keine bösen Überraschungen
Bei der Praxisgründung sind zahlreiche rechtliche und steuerliche Anforderungen zu beachten:
Eine spezialisierte Steuerberatung ist hier von großem Vorteil. Sie hilft nicht nur bei der Wahl der Rechtsform, sondern auch bei steuerlichen Fragestellungen, die für junge Ärzte oft eine große Herausforderung darstellen.
Digitalisierung und Praxisorganisation
Moderne Praxen setzen zunehmend auf digitale Lösungen, um den Praxisalltag effizienter zu gestalten.
Praxissoftware
Elektronische Patientenakten, Abrechnungssysteme und Online-Terminbuchungen entlasten das Team und erhöhen die Servicequalität.
Telemedizin
Die Nachfrage nach telemedizinischen Angeboten nimmt stetig zu. Viele Patienten wünschen sich eine flexible, digitale Versorgung.
Datenschutz
Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein Muss, sodass Ärzte hier auf spezialisierte IT-Lösungen und Datenschutzbeauftragte zurückgreifen sollten.
Digitalisierung und Praxisorganisation sind entscheidend für die Effizienz und den Erfolg der Praxis. Wer hier von Anfang an auf moderne Lösungen setzt, spart später wertvolle Ressourcen und kann somit schneller auf neue Herausforderungen reagieren.
Persönliche Vorbereitung: Die richtige Einstellung finden
Eine Praxis zu führen, bedeutet nicht nur medizinische Verantwortung, sondern auch unternehmerische. Junge Ärzte sollten sich bewusst machen, dass sie künftig zusätzlich die Rolle eines Praxismanagers übernehmen.
Das bedeutet:
Coachings und Seminare zur persönlichen Weiterentwicklung sind hilfreiche Ressourcen, um die nötigen Führungs- und Managementkompetenzen zu erwerben.
Fazit: Gut vorbereitet in die Selbstständigkeit
Die Gründung einer eigenen Praxis ist für viele junge Ärzte ein bedeutender Schritt, der mit viel Planung und Beratung verbunden ist. Eine professionelle Gründungsberatung, fundierte Finanzplanung und eine sorgfältige Standort- und Marktanalyse legen den Grundstein für eine erfolgreiche Selbstständigkeit. Gleichzeitig sollten junge Ärzte jedoch ihre eigene Vorbereitung nicht vernachlässigen, um die neuen Rollen als Mediziner und Unternehmer sicher und selbstbewusst zu meistern. Mit der richtigen Unterstützung und Planung steht dem Erfolg einer eigenen Praxis nichts mehr im Weg.
Haben Sie Interesse an einer Gründungsberatung?
Dann melden Sie sich bei uns, wir unterstützen Sie gern!
Sperrvermerk zur Nutzung unserer Texte (auch Auszüge):
Der vorliegende Text ist geistiges Eigentum der Steuerberatungsgesellschaft Wolfenbüttel Treuhand mbH. Ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Unternehmens und des Verfassers ist eine Vervielfältigung und Veröffentlichung – auch auszugsweise – nicht erlaubt.
Das FIFO-Prinzip (First In, First Out) ist in der Steuergesetzgebung verankert und legt fest, dass bei einem Verkauf von Wertpapieren zuerst die ältesten erworbenen Wertpapiere veräußert werden.
Dies hat direkte Auswirkungen auf die Berechnung der steuerlichen Gewinne oder Verluste und kann bei langjährig gehaltenen Wertpapieren zu einer höheren Steuerlast führen. Besonders dann, wenn ältere Aktien mit deutlichem Gewinn vorhanden sind, schlägt das FIFO-Verfahren voll zu buche, denn die Gewinne müssen dann versteuert werden.
Warum als Kapitalanleger ein Umgehen des FIFO-Verfahrens in Betracht ziehen?
Möglichkeiten zur Einflussnahme, aber keine vollständige Umgehung
Obwohl das FIFO-Prinzip gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es eine Möglichkeit das FIFO-Verfahren zu umgehen:
Wenn der Kapitalanleger mindestens zwei Depots unterhält, kann er von dem Depot, in dem die Wertpapiere liegen, die zum Zeitpunkt der Veräußerung einen erheblichen Gewinn ausweisen, diese Aktien auf das andere Depot übertragen. Denn die depotführende Bank verbucht die eingehenden Wertpapiere wie eine Neuanschaffung, sodass die „alten“ Aktien als Neuzugang gewertet werden. Sie werden bei Anwendung der FIFO-Methode als letztes veräußert, denn Sie gelten nun als „neue“ Aktien.
Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren einen Termin.
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Umsatzsteuerpflicht für Heilberufe? – Ärzte, Pflegeeinrichtungen und andere im Gesundheitswesen tätige Unternehmen stehen häufig vor der Herausforderung, steuerliche Fallstricke zu vermeiden, insbesondere bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an ihre Angestellten. Dabei kann die Umsatzsteuerpflicht schnell zum Stolperstein werden, da hier die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen als steuerpflichtige Leistung gilt. Mit der neuen Kleinunternehmerregelung ab 2025 ergeben sich jedoch interessante Möglichkeiten, um die Belastung zu reduzieren und unnötige Umsatzsteuerzahlungen zu vermeiden.
Warum wird die private Pkw-Nutzung umsatzsteuerpflichtig?
Wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlässt, handelt es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine unentgeltliche Wertabgabe oder eine Leistung gegen Entgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überlassung durch Gehaltsumwandlung, Pauschalzahlungen oder kostenlos erfolgt.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird entweder:
Für viele Unternehmen bedeutet dies:
Herausforderungen für Ärzte und Pflegedienste
Besonders im Gesundheitswesen, wo viele Leistungen wie Behandlungen und Pflegedienste umsatzsteuerbefreit sind (§ 4 Nr. 14 UStG), ergibt sich ein spezifisches Problem:
Die Folge: Ärzte und Pflegedienste zahlen faktisch die volle Umsatzsteuer auf die private Nutzung des Fahrzeugs, ohne diese kompensieren zu können – ein klarer Nachteil.
Die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025 als Chance
Die zum 1. Januar 2025 angehobenen Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) schaffen hier eine Möglichkeit, die Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW zu vermeiden.
Neue Grenzwerte ab 2025:
Wird ein Arzt oder Pflegedienst, der ein Kleinunternehmen führt, unter diesen Grenzen bleiben, kann er von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Das bedeutet:
Wie Ärzte und Pflegedienste von der Regelung profitieren können
Ein Rechenbeispiel
Ausgangslage:
Umsatzsteuerpflicht ohne Kleinunternehmerregelung:
Mit Kleinunternehmerregelung:
Fazit
Die Überlassung von Firmenfahrzeugen an Angestellte kann für Ärzte und Pflegedienste schnell zu einer steuerlichen Belastung führen, insbesondere wenn die Umsätze des Unternehmens überwiegend umsatzsteuerfrei sind. Mit der neuen Kleinunternehmerregelung ab 2025 bietet sich eine sinnvolle Möglichkeit, diese Kosten zu reduzieren. Unternehmen sollten ihre Umsätze sorgfältig prüfen und ihre steuerliche Strategie anpassen, um die Vorteile der Regelung optimal zu nutzen. Eine professionelle Beratung ist hierbei unverzichtbar, um alle Potenziale auszuschöpfen und gleichzeitig steuerliche Risiken zu minimieren.
Melden Sie sich bei uns und wir beraten Sie gern, ob bei Ihnen die Umsatzsteuerpflicht für Heilberufe Anwendung findet.
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Frühstück als Teil der Übernachtung anbieten.
Seit 01.01.2025 besteht die Pflicht zur E-Rechnung.
Allgemeine Meldepflicht ab Januar 2025
Fristen
Meldemodus
Meldedaten
Besonderheiten
Probleme und Entwicklungen
Ausführliche Informationen zum „Kassengesetz“ und der Pflicht zur Ausgabe von Belegen erhalten Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html
Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren einen Termin.
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Frühstück als Teil der Übernachtung anbieten.
In der Welt der Steueroptimierung gibt es zahlreiche kreative Ansätze, die nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen betreffen können. Ein aktuelles und praxisnahes Beispiel ist die steuerliche Behandlung von „Leistungspaketen“ in der Hotellerie – speziell das Frühstück als Teil der Übernachtungskosten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung kürzlich wichtige Grundsätze aufgestellt, die Unternehmen und Hoteliers neue Möglichkeiten eröffnen, gleichzeitig aber auch steuerliche Risiken bergen.
Was bedeutet das „Leistungspaket“-Konzept?
Unter Leistungspaketen versteht man die Bündelung mehrerer Dienstleistungen oder Produkte zu einem Gesamtangebot. In der Hotellerie kann dies eine Übernachtung mit Frühstück, Parkplatznutzung oder Wellnesszugang sein. Der Vorteil solcher Pakete liegt in der Transparenz für den Kunden und der Möglichkeit für den Anbieter, steuerlich attraktive Modelle zu nutzen.
Das Besondere: Die verschiedenen Bestandteile eines Leistungspakets unterliegen häufig unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. In Deutschland wird beispielsweise eine Übernachtung mit 7 % besteuert, während das Frühstück mit dem regulären Steuersatz von 19 % belastet wird. Diese Differenz hat in der Vergangenheit zu Streitigkeiten geführt, ob und wie diese Leistungen steuerlich getrennt behandelt werden müssen.
Die EuGH-Entscheidung und ihre Folgen
Der EuGH hat in einer wegweisenden Entscheidung (C-463/16) klargestellt, dass die steuerliche Behandlung von Leistungspaketen davon abhängt, ob es sich um eine einheitliche oder getrennte Leistung handelt. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof seine laufende Rechtsprechung dem EUGH zur Überprüfung vorgelegt, ob dieser Grundsatz auch für „typische“ Hotelumsätze gilt. Entscheidend sind dabei die folgenden Kriterien:
Diese Grundsätze bedeuten für Hoteliers, dass sie ihre Pakete sorgfältig gestalten müssen, um nicht ungewollt höhere Steuerpflichten auszulösen.
Das Frühstück im Fokus
Eine der spannendsten Fragen betrifft das Frühstück. Traditionell wird das Frühstück in vielen Hotels pauschal angeboten, doch die steuerliche Behandlung ist komplex:
Hier liegt der potenzielle Vorteil für Steueroptimierung. Durch geschickte Gestaltung der Angebote können Hoteliers die Gesamtsteuerlast senken. Aber Vorsicht: Eine zu lockere Handhabung könnte zu Nachforderungen durch die Finanzbehörden führen.
Chancen und Risiken für Unternehmen
Die EuGH-Entscheidung bietet Raum für kreative Steuermodelle, birgt aber auch Herausforderungen:
Praxis-Tipps für Hoteliers
Fazit
Das Frühstück als Teil eines Leistungspakets mag trivial erscheinen, hat aber erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass es nicht nur auf die Gestaltung der Angebote, sondern auch auf deren Wahrnehmung durch den Kunden ankommt. Mit kluger Planung können Hoteliers nicht nur Kosten sparen, sondern auch ihren Gästen ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Wer diese Spielräume jedoch überschätzt, riskiert finanzielle Einbußen und Konflikte mit den Steuerbehörden.
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Seit 01.01.2025 besteht die Pflicht zur E-Rechnung im Rechnungsverkehr zwischen Unternehmern (sog. Business-to-Business-Bereich oder B2B).
Das Bundesfinanzministerium verpflichtet damit Unternehmen, Rechnungen an Geschäftskunden ausschließlich in elektronischer Form auszustellen – der E-Rechnung. Diese Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Betrug im Bereich der Umsatzsteuer zu bekämpfen. Des Weiteren ist geplant, zu einem späteren Zeitpunkt ein elektronisches Meldesystem einzuführen, über das Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung gesendet werden können.
Wichtig: Ein PDF ist keine E-Rechnung
Eine E-Rechnung darf nicht mit einer Rechnung im PDF-Format verwechselt werden, die z. B. per E-Mail versendet wird.
E-Rechnungsformate kurz erklärt
Elektronische Rechnungen müssen bestimmte Vorgaben erfüllen, die in der Europäischen Norm EN 16931 festgelegt sind. Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung in DATEV-Anwendungen erfüllen zum Beispiel diese Norm.
Eine E-Rechnung liegt in einem strukturierten elektronischen Format vor, vollautomatische Rechnungsverarbeitung sowie -austausch sind möglich und sie ist maschinell lesbar. Ein Sichtbeleg zur visuellen Darstellung ist je nach Format vorhanden.
Vorteile für Ihr Unternehmen
Die E-Rechnung kommt – Zeitschiene
Bis 31.12.2024: Papierrechnungen und elektronische Rechnungen (z.B. PDF-Dokumente) sind zulässig, sofern der Empfänger zustimmt.
Ab 01.01.2025: Elektronische Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format (E-Rechnung) ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, um eine elektronische Verarbeitung zu ermöglichen. Eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr erforderlich, dieser muss die technischen Voraussetzungen für den Empfang schaffen.
Übergangsregelungen:
Sind Sie fit für die E-Rechnung?
Nehmen Sie die Pflicht zur E-Rechnung zum Anlass, Ihre Prozesse gemeinsam mit uns zu optimieren. Wir können Ihnen mithilfe von KI-basiertem Controlling in Rekordzeit wichtige Analysedaten liefern und konkrete Handlungsempfehlungen geben. Dazu legen wir Ihnen eine Verfahrensdokumentation ans Herz. Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Blogbeitrag „Was ist eine Verfahrensdokumentation?“.
Die Gestaltung neuer Prozesse ist immer eine Herausforderung und wird sicherlich Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen. Wer frühzeitig damit beginnt, profitiert eher von den sich daraus ergebenden Vorteilen. Denn die E-Rechnung setzt einen neuen Standard für Ihren Rechnungswesenprozess zwischen Ihnen und uns als Ihre Steuerberatungskanzlei. Medienbruchfreie digitale Workflows verkürzen die Bearbeitungszeit nachhaltig.
Zu Ausnahmen und was die Änderungen genau für Sie bedeuten, beraten wir Sie gern. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie Fragen zur Einführung der E-Rechnung haben.
* Sonstige Rechnungen sind Rechnungen in einem anderen elektronischen Format (z. B. PDF- oder Excel-Datei), das nicht der EN 16931 entspricht, oder Rechnungen auf Papier. Diese sind nicht bzw. nur bedingt maschinell lesbar, beinhalten kein strukturiertes Datenmodell zur elektronischen automatisierten Weiterverarbeitung und es ist ein manueller Prozess erforderlich.
Sperrvermerk zur Nutzung unserer Texte (auch Auszüge):
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Vorher keine Lohnabrechnung für neue Mitarbeiter möglich.
... und Zuschuss zu den Kosten einer Beratungsmaßnahme erhalten.
Ab sofort sind wir als Steuerberatung gesetzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsnummern der neuen Mitarbeiter direkt bei den Krankenkassen abzufragen. Diese Änderung bedeutet, dass wir eine Rückmeldung von den Krankenkassen abwarten müssen, bevor die Lohnabrechnung erstellt werden kann.
Für einen reibungslosen Ablauf und um Verzögerungen zu vermeiden, steht für unsere Mandanten das Mandanten-Portal stbg-wf.fastdocs.app auf unserer Webseite stbg-wf.de zur Erfassung ihrer neuen Mitarbeiter zur Verfügung.
Die folgenden Angaben sind unbedingt erforderlich:
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe bei der Umsetzung dieser neuen Vorgaben. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sperrvermerk zur Nutzung unserer Texte (auch Auszüge):
Der vorliegende Text ist geistiges Eigentum der Steuerberatungsgesellschaft Wolfenbüttel Treuhand mbH. Ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Unternehmens und des Verfassers ist eine Vervielfältigung und Veröffentlichung – auch auszugsweise – nicht erlaubt.
Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Jubiläumsfeiern sind für viele Unternehmen ein geschätzter Anlass, um das Team zusammenzubringen, den Teamgeist zu fördern und Mitarbeitende für ihren Einsatz zu danken.
Solche Events haben nicht nur eine soziale Komponente, sondern auch steuerliche Implikationen: Besonders wichtig ist dabei die sogenannte „110-Euro-Grenze“ bei Firmenevents, die vorgibt, wie viel pro Mitarbeiter und Veranstaltung steuerfrei ausgegeben werden darf. Ein Überschreiten dieser Grenze kann unerwünschte steuerliche Konsequenzen haben, darunter auch der Verlust des Vorsteuerabzugs.
Was ist die 110-Euro-Grenze?
Die 110-Euro-Grenze ist eine wichtige steuerliche Regelung in Deutschland. Sie besagt, dass Unternehmen pro Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung bis zu 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) ausgeben dürfen, ohne dass dies als geldwerter Vorteil für den Mitarbeitenden gilt. Diese Grenze bezieht sich auf den Gesamtaufwand pro Mitarbeiter und gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
DAS BEDEUTET KONKRET:
Die 110-Euro-Grenze bei Firmenevents soll sicherstellen, dass Betriebsveranstaltungen für Unternehmen steuerlich absetzbar bleiben, ohne dass hohe Ausgaben als steuerfreies Einkommen für die Mitarbeitenden gewertet werden.
Wie wird die 110-Euro-Grenze berechnet?
Um die 110-Euro-Grenze zu ermitteln, müssen alle direkten Kosten der Veranstaltung berücksichtigt werden, dazu zählen:
Beispielrechnung:
Eine Firma plant eine Weihnachtsfeier mit einem Gesamtbudget von 2.400 Euro für 20 Mitarbeitende. Pro Person ergeben sich damit Kosten von 120 Euro. Da dieser Betrag die 110-Euro-Grenze übersteigt, sind die gesamten 120 Euro pro Mitarbeiter steuerpflichtig und müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.
WEITERE BESONDERHEITEN:
Steuerliche Konsequenzen bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze
Wenn die 110-Euro-Grenze überschritten wird, hat dies steuerliche Konsequenzen für das Unternehmen und die Mitarbeitenden:
Beispiel zum Vorsteuerabzug:
Nehmen wir an, eine Firma veranstaltet eine Feier mit Gesamtkosten von 5.000 Euro für 40 Mitarbeitende, was 125 Euro pro Person ergibt. Da die Grenze von 110 Euro überschritten wird, kann das Unternehmen die auf den 5.000 Euro enthaltene Vorsteuer (bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % wären das 798,32 Euro) nicht mehr zurückfordern. Die Veranstaltung wird dadurch erheblich teurer.
Tipps zur Einhaltung der 110-Euro-Grenze bei Firmenevents und Vermeidung des Vorsteuerverlusts
Um unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden, ist es für Unternehmen ratsam, die Veranstaltungskosten pro Mitarbeitenden sorgfältig zu planen.
5-PROFI-TIPPS:
Fazit
Die 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen ist eine wichtige Regelung, die Unternehmen dabei hilft, steuerfreie Zuwendungen für Mitarbeitende zu gestalten.
Sie bietet Unternehmen steuerliche Vorteile, solange die Gesamtkosten unter der festgelegten Grenze bleiben.
Wird diese Grenze jedoch überschritten, entstehen steuerliche Belastungen durch den geldwerten Vorteil für die Mitarbeitenden sowie der Verlust des Vorsteuerabzugs für das Unternehmen. Durch eine genaue Kostenkontrolle und gezielte Planung können Unternehmen diese Fallstricke umgehen und Betriebsveranstaltungen kosteneffizient gestalten – zur Freude aller Beteiligten!
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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet einen Zuschuss zu den Kosten einer Beratungsmaßnahme einschließlich für Digitalisierung und Verfahrensdokumentation (VfD) an.
Jedes förderberechtigte Unternehmen kann maximal fünf in sich abgeschlossene Beratungen gefördert bekommen, jedoch nicht mehr als zwei pro Jahr. Aufgrund des maximalen Zuschusses pro geförderte Beratung macht es Sinn für die einzelnen Beratungsanliegen jeweils einen getrennten Antrag zu stellen. Beide Anträge können auch gleichzeitig separat gestellt werden. Die Beratungen werden als Einzelberatung durchgeführt und haben eine maximale Dauer von fünf Tagen.
Diese Förderung zählt zu den De-minimis-Beihilfen mit den geltenden Regularien. Falls Sie bereits eine De-minimis-Beihilfe erhalten haben, ist Ihnen das mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt worden. Anderenfalls handelt es sich nicht um eine De-minimis-Beihilfe.
Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300.000 Euro nicht überschreiten.
Wir, die Steuerberatungsgesellschaft Wolfenbüttel Treuhand mbH, sind ein BAFA registriertes und zertifiziertes Beratungsunternehmen.
Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA – wir unterstützen Sie dabei gern.
Nach Prüfung des Antrages wird das antragstellende Unternehmen über das Ergebnis informiert. Mit Erhalt dieser Information kann die Beratung beginnen. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ein Jahr am Markt tätig sind, müssen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem Regionalpartner ihrer Wahl führen.
Innerhalb von sechs Monaten muss die Beratung abgeschlossen sein und ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung durch das BAFA.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens:
Die Aufarbeitung dieser Informationen beruht auf den von der BAFA zur Verfügung gestellten Dokumenten. Weitere Informationen unter www.bafa.de.
Wir unterstützen Sie gern bei der Antragstellung und beraten Sie individuell zu unserem TIPP: BAFA-Förderung nutzen. Melden Sie sich bei uns!
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So sparen Sie Steuern als freiwillig gesetzlich und privat Versicherte.
Eine Verfahrensdokumentation (VfD) beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion. Sie gibt einen Überblick über die digitalen steuerrelevanten Geschäftsprozesse, Daten und Ablagesysteme in einem Unternehmen und wird bei einer Betriebsprüfung möglicherweise im Vorfeld von der Finanzverwaltung angefordert.
Bedenken Sie, ab 01.01.2025 besteht die Pflicht zur E-Rechnung im Rechnungsverkehr zwischen Unternehmern (B2B). Nehmen Sie dies zum Anlass, Ihre Prozesse gemeinsam mit uns zu optimieren.
Die Verfahrensdokumentation nach GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) dient dazu, nachweisen zu können, dass die Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Abgabenordnung (AO) für die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Daten und Belegen erfüllt sind.
Zudem ist eine ordnungsgemäße Verfahrensdokumentation eine wichtige Voraussetzung für ein wirksames Internes Kontrollsystem (IKS). Ein gut aufgestelltes IKS trägt nicht nur zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei, sondern unterstützt auch die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sicherheit Ihrer Geschäftsprozesse.
Bei einer Betriebsprüfung kann das Fehlen einer Verfahrensdokumentation zu erheblichen Problemen führen. In der Praxis kann das Finanzamt bei unzureichender Verfahrensdokumentation die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzweifeln und gegebenenfalls Hinzuschätzungen vornehmen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen und sogar steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Es ist daher von größter Bedeutung, dass Ihre Verfahrensdokumentation stets aktuell ist, alle relevanten Prozesse lückenlos darstellt und verständlich ist.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren, dann melden Sie sich bei uns.
Wir beraten Sie gerne ausführlich zur Verfahrensdokumentation und dem weiteren Vorgehen.
Unser TIPP: BAFA-Förderung nutzen – wir unterstützen Sie gern bei der Antragstellung. Sprechen Sie uns an.
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In der digitalen Welt des Zahlungsverkehrs sind Unternehmen oft auf spezialisierte Dienstleister angewiesen, um bargeldlose Zahlungen abzuwickeln.
Diese Zahlungsdienstleister bieten eine wichtige Schnittstelle für Transaktionen und erheben Daten, um ihren Service effizient anzubieten. Eine häufig gestellte Frage betrifft die Notwendigkeit und den Prozess der Übermittlung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) an solche Dienstleister.
Dieser Beitrag klärt die gesetzlichen Vorgaben, wann und warum Unternehmen ihre USt-ID an Zahlungsdienstleister übermitteln sollten.
Denn Achtung, seit kurzem verlangt ein bekannter Zahlungsdienstleister (für Abrechnungen von Kredit- und EC-Karten) 17 % Umsatzsteuer für seine Leistungen, wenn ein Unternehmen für das abgerechnet wird (z. B. deutsches Restaurant/Hotel), nicht seine USt-ID mitgeteilt hat.
Diese Umsatzsteuer kann im Nachherein nicht erstattet werden und stellt so tatsächliche Kosten dar. Dies können Unternehmen vermeiden, indem Sie ihre USt-ID bei Zahlungsdienstleister angeben!
Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung der USt-ID basiert auf dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und der EU-weiten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Die USt-ID dient dazu, grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU korrekt steuerlich zu behandeln und die Identität eines Unternehmens im Rahmen von Steuererklärungen zu bestätigen.
Wichtige Regelungen:
§ 14a UStG – Anforderungen an die Rechnungsstellung, einschließlich der Angabe der USt-ID bei innergemeinschaftlichen (EU-weiten) Leistungen.
§ 22f UStG – Registrierungs- und Mitteilungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze.
EU-Richtlinie 2006/112/EG – Regelt die Verwendung der USt-ID im innergemeinschaftlichen Handel.
Wann ist die Übermittlung der USt-ID erforderlich?
Die Frage, ob ein Unternehmen, das EC-Kartenabrechnungen (Zahlungsdienstleistungen) anbietet, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) benötigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich benötigen Unternehmen in Deutschland eine USt-ID, wenn sie innergemeinschaftliche (EU-weite) Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte durchführen.
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen an Geschäftskunden (B2B) innerhalb der EU, muss es ebenso die USt-ID angeben. Dies gilt auch bei Nutzung von Zahlungsdienstleistern, da diese als Vermittler fungieren und korrekte steuerliche Abwicklungen sicherstellen müssen.
Der Zahlungsdienstleister benötigt die USt-ID seiner Geschäftskunden, um:
Beispiele, bei denen eine USt-ID notwendig ist:
Praktische Tipps für Unternehmen
Anmeldung: Die USt-ID muss beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden.
Überprüfung der USt-ID: Stellen Sie sicher, dass Ihre USt-ID korrekt und aktiv ist. Dies kann über das MIAS-System der EU geprüft werden.
Kommunikation mit Ihrem Zahlungsdienstleister: Informieren Sie Ihren Zahlungsdienstleister rechtzeitig über Ihre USt-ID, insbesondere wenn Sie internationale Dienstleistungen anbieten oder neue Märkte betreten.
Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Unterlagen und Kommunikation bezüglich Ihrer USt-ID sorgfältig fest, um im Falle von Steuerprüfungen vorbereitet zu sein.
Berichterstattung: Unternehmen mit USt-ID müssen möglicherweise zusammenfassende Meldungen (ZM) einreichen, in denen sie innergemeinschaftliche Leistungen deklarieren.
Beratung einholen: Konsultieren Sie bei Unsicherheiten Ihren Steuerberater, um sicherzustellen, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Fazit
Die Übermittlung der USt-ID an Zahlungsdienstleister ist entscheidend, um sicherzustellen, dass innergemeinschaftliche Dienstleistungen korrekt und steuerlich einwandfrei abgewickelt werden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie Ihre USt-ID korrekt weitergeben und regelmäßig überprüfen, um ihre Compliance zu gewährleisten und mögliche Komplikationen bei der Steuerabrechnung zu vermeiden.
Durch proaktive Kommunikation und sorgfältige Dokumentation können Unternehmen die Zusammenarbeit mit Zahlungsdienstleistern effizient gestalten und rechtliche Fallstricke vermeiden.
Falls Sie spezifische Fragen zur Anwendung oder zum Antragsprozess der USt-ID haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir unterstützen Sie dabei.
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Wussten Sie, dass Sie durch die Vorauszahlung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge bares Geld sparen können?
Seit 2020 bietet das Gesetz Ihnen die Möglichkeit, Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zu bezahlen. Dies kann sich für Sie lohnen, da Sie die Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung absetzen können.
Was bedeutet das genau?
Nehmen wir an, Sie zahlen im Jahr 2024 insgesamt 12.000 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wenn Sie nun diese Beiträge im Voraus auch schon für die nächsten zwei Jahre bezahlen, können Sie die gesamten 36.000 € in Ihrer Steuererklärung für 2024 geltend machen.
So profitieren Sie davon:
Welche Vorteile bietet die Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge?
Für wen lohnt sich die Vorauszahlung?
Die Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge lohnt sich insbesondere für:
Was ist bei der Vorauszahlung zu beachten?
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann vereinbaren Sie doch direkt einen Termin – wir unterstützen Sie gern bei der Umsetzung.
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Das Bundeskabinett beschließt neuen Gesetzesentwurf
BMF hat Steuererleichterungen verlängert.
Das Bundeskabinett hat am 30.3.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend von ehemals 0,5 % pro Monat ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 1.1.2026. Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 um. Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.
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Das BMF hat Steuererleichterungen für Steuerzahler verlängert, die von der Corona-Krise betroffen sind. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden (BMF-Schreiben vom 07.12.2021, Az IV A 3 – S 0336/20/10001)
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Dürfen Sie einen Dienstwagen auch privat nutzen, sollten Sie prüfen, ob Sie den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb statt nach der 0,03 Prozent-Regelung nicht besser mit der 0,002-Prozent-Regelung versteuern müssen. Diese Option ist gerade in der aktuellen Situation (Home-Office, Kurzarbeit etc) besonders attraktiv. Die Finanzverwaltung hat bestätigt, dass es auch während des Jahres möglich ist, bei der Lohnbesteuerung von der 0,03-Prozent zur 0,002-Prozent-Regelung zu switschen (FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 21.05.2021, Az VI 302 – S 2334-372).
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Ab sofort steht der technisch überarbeitete DATEV Belegtransfer V.5 unter www.datev.de/belegtransfer zum Download für Sie bereit. Die neuen Vorteile:
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Wer als Angestellter über eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung verfügt, hat ab dem diesem Jahr ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss von mind. 15 Prozent vom Arbeitgeber, unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
Bislang galt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nur für Neuverträge die nach dem 31.12.2018 abgeschlossen wurden sind. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses besteht für folgende Altersvorsorgeverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden:
-Pensionsfond
-Pensionskasse
-Direktversicherung
Haben Mitarbeiter entsprechende Verträge, besteht somit der Rechtsanspruch auf einen Beitragszuschuss. Neben diesem Zuschuss gibt es eine Vielzahl von weiteren Gestaltungsmöglichkeiten. Gern beraten wir Sie hierzu gerne.
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Spenden sind Ausgaben, die freiwillig an eine steuerbegünstigte
Organisation für gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche
oder religiöse Zwecke oder an politische Parteien und Wählervereinigungen
gezahlt werden.
Der Spender darf keine Gegenleistung erhalten. Als Spenden kommen
sowohl Geld- , Sach- als auch Aufwandsspenden infrage.
Zur Vereinfachung genügt in bestimmten Fällen als Nachweis auch der
Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der von der Bank
abgestempelte Überweisungsbeleg.
Dies gilt insbesondere bei Überweisungen auf
Sonderkonten in Katastrophenfällen und bei Spenden bis 300 Euro an
politische Parteien oder staatliche Behörden.
Bei einer Spende bis 300 Euro an eine gemeinnützige Körperschaft
oder politische Partei ist zusätzlich noch ein vom Zahlungsempfänger
erstellter Beleg erforderlich mit den Angaben über die Freistellung des
Empfängers von der Körperschaftsteuer, über die Spende und den
steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird.
Diese zusätzliche Bescheinigung ist nicht erforderlich bei Spenden zur
Linderung der Not in Katastrophenfällen.
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Der Begriff „Progressionsvorbehalt“ beinhaltet, dass bestimmte steuerfreie Einnahmen die Sie bezogen haben Ihren persönlichen Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht.
Betragen die Progressionseinkünfte mehr als 410 Euro im Kalenderjahr, sind Sie dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wobei es dazu führen kann, dass Sie sogar Steuern nachzahlen müssen.
Steuerfreie Einnahmen, die aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen, sind z.B
-Arbeitslosengeld
-Kurzarbeitergeld
-Elterngeld
-Krankengeld
-ausländische Einkünfte (z.B. Arbeitslohn im Rahmen einer Entsendung in das Ausland).
Bei einer Entsendung sind besondere Fallstricke (Abzug der Sonderausgaben wie Rentenversicherungsbeiträge, Vermietung und Verpachtung, Familienversicherung) zu beachten. Wir haben jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet und berate Sie gerne.
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Normalerweise unterliegen Veräußerungen von Gegenständen aus dem Privatvermögen nicht der Einkommensteuer. Es gibt allerdings drei Ausnahmen:
1) Die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führen zu gewerblichen Einkünften gem. §17 EStG
2) Die Veräußerung von Wertpapieren führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die veräußerten Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben wurden
3) Die Veräußerung von sonstigen privaten Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Kauf führen zu sonstigen Einkünften gem §23 EStG. Hierzu zählen insbesondere Grundstücke und Gebäude sowie Gold, Silber, Devisen auf einem Fremdwährungskonto, Kryptowährungen, Schmuck Kunstgegenstände und andere Wertgegenstände. Erfolgt der Verkauf vor der Anschaffung, liegt unabhängig von einer Frist immer ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor.
Veräußerungsgewinne sind voll steuerpflichtig, wenn sie den gewerblichen Einkünften oder den Kapitaleinkünften zugerechnet werden. Dagegen gibt es für Veräußerungsgewinne im Bereich der sonstigen Einkünfte gem. §23 EStG eine Freigrenze: Der gesamte Jahresgewinn bleibt steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 600,00€ beträgt. Bei Ehegatten wird der Betrag nicht verdoppelt, sondern für jede Person gesondert gewährt.
Bei Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahren beträgt, liegt immer ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahme:
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Bis 2021 konnten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge gewähren, wenn ihr Wert der Sachbezüge maximal 44 Euro im Monat nicht überschreiten. Infolge der Änderung der Sachbezugswerte, können Sie ab 2022 sogar geldwerte Vorteile von bis zu 50 Euro monatlich gewähren.
Als Sachbezug gelten gem. der gesetzlichen Regelung nach Auslaufen der Übergangsfrist (bis 31.12.2021) nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Hierunter fallen:
1) Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards
2) Limitierte Produktpalette z.B Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
3) Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken z.B Essensmarken
Wichtig dabei, die Gutscheine im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise im Arbeitsvertrag nicht festgehalten werden darf, dass ein Tankgutschein in Höhe von 25 Euro gewährt wird.
Wenn Sie weitere Fragen haben kommen Sie gern auf uns zu.
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Amazon hat ein neues Auslieferungslager in der Region Helmstedt angekündigt. Durch dieses neue Lager wird eine schnellere Lieferung an die Endabnehmer gewährleistet und Sie als Händler haben durch die „Fulfillment by Amazon“ Lösung (kurz: FBA) die Möglichkeit schnell und unkompliziert ihre Ware an den Endkunden zu bringen.
Als FBA-Händler können Sie ihre zeitaufwendigen und teilweise teuren Aufgaben einfach outsourcen. Sei es die Lagerhaltung, das Rechnung schreiben oder der Versand: hierdurch könne Sie sich auf das Ranking und das Angebot in ihren Shop konzentrieren und ihr Betrieb optimal aufstellen.
Möchten sie selber nicht verkaufen aber den Kunden ihre Wünsche direkt nach Hause liefern? Nicht nur Händler können von dem Logistik-Center profitieren. Auch Lieferunternehmen, die die Ware zustellen, können durch das neue Center neue Geschäftsfelder erschließen und sich am Boom des E-Commerce-Handels beteiligen.
Wir sind Spezialisten auf dem Gebiet E-Commerce und Logistik. Wir beraten Sie gern bei ihrem Vorhaben. Sei es der eigene Online-Shop oder die Expansion des eigenen Lieferunternehmen. Auch Existenzgründungen sind eines unserer Spezialgebiete. Ebenso die steuerliche Abwicklung der Umsatzsteuerproblematiken wie das OSS-Verfahren, innergemeinschaftliche Warenbewegungen und die Zollabwicklung. Bei diesen Vorhaben und allen weiteren Feldern können wir Sie gezielt und fachlich kompetent unterstützen. Unser interdisziplinäres Netzwerk bringt Ihnen weitere Synergieeffekte.
Noch Fragen? Buchen Sie gleich einen Termin bei uns. Wir freuen uns auf Sie.
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Als Share Deal wird der Erwerb eines Unternehmens durch den Kauf der Gesellschaftsanteile verstanden. Der Share Deal ist dabei oftmals eine Alternative zum Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Kauf des gesamten Unternehmensvermögens (Asset Deal). Beim Erwerb einer Immobilie im Wege eines Share Deals kaufen Investoren statt der Immobilie die Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist. Solche Share Deals waren bislang grunderwerbsteuerfrei, wenn die Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile erworben haben. Die übrigen fünf Prozent gingen dabei im Regelfall an mitgebrachte Drittinvestoren. Nach fünf Jahren konnten alle Anteile steuerfrei auf den Hauptinvestor übergehen.
Solche Share Deals führten insbesondere bei hochpreisigen Immobilien zu erheblichen Steuerausfällen. Teil des Koalitionsvertrages war es daher, solche Steuerumgehungen wirksam einzudämmen. Dieses Ziel soll nun mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ erreicht werden, welches der Bundesrat am 7.5.2021 verabschiedet hat.
Das Änderungsgesetz sieht u. a. die Herabsenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % vor. Zudem wurde ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung eines Anteilseignerwechsels in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt (neuer § 1 Abs. 2b GrEStG). Bislang wurde nur die Übertragung inländischer Grundstücke im Vermögen von Personengesellschaften erfasst (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Nach der Neuregelung kann die Grunderwerbsteuer bei immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften nur noch dadurch vermieden werden, dass der Altgesellschafter zu 10,1 % beteiligt bleibt. Die Mindesthaltefristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Zudem wurde die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG neu gegliedert und durch den Tatbestand des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG erweitert. Damit verlängert sich die Vorbehaltefrist des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG in den im Gesetz genannten Fällen auf 15 Jahre.
Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG eine „Börsenklausel“ eingefügt, der zufolge die Spezialvorschriften bei Beteiligung von börsennotierten Kapitalgesellschaften nicht gelten.
Das Gesetz trat zum 1.7. 2021 in Kraft.
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Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Pandemie kann die Gewerbemiete nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (1.4.2021 – 8 U 1099/20) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob tatsächlich eine Existenzbedrohung des Mieters festgestellt worden ist.
Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung (Minderung des Rohertrags) abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten (§ 34 GrStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerschuldner „die Minderung des Rohertrags“ nicht zu vertreten hat. Keinen Grundsteuererlass erhalten Vermieter, die ihren Mietern Corona-bedingt die Miete herabgesenkt oder gestundet haben. Der Mietausfall muss ferner endgültig sein, d. h. der Vermieter kann keine Mietnachzahlungen erwarten. Der Grundsteuererlass beträgt ein Viertel der Grundsteuer bei einer Rohertragswertminderung von mehr als 50 % bzw. die Hälfte bei einer Rohertragswertminderung von 100 % (totaler Mietausfall).
Für die Antragstellung gilt eine Frist bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Anträge für Mietausfälle in 2021 müssen also bis 31.3.2022 gestellt werden. Wurde die Antragsfrist versäumt, was z. B. für Corona-bedingte Mietausfälle in 2020 der Fall ist, sollte dennoch ein Antrag gestellt werden. Die Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Grundsteuererlass dennoch gewährt wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist an die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu richten. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.
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Standorte Wolfenbüttel
Am Buschkopf 44, 38300 Wolfenbüttel
Am Exer 19c, 38302 Wolfenbüttel
Postfach 13 43, 38283 Wolfenbüttel
Telefon: 05331 9614-0
Telefax: 05331 9614-99
E-Mail: info@stbg-wf.de
Standort Bad Harzburg
Herzog-Julius-Str. 18, 38667 Bad Harzburg
Telefon: 05322 55884-0
Telefax: 05322 55884-29
E-Mail: badharzburg@stbg-wf.de
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