…und Sie können es doch
Auf Anregung der Baden-württembergischen Regierung hat die Finanzverwaltung tatsächlich eine Vereinfachung im Steuerrecht geschaffen. Durch das Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 02.06.2021 (2021/0627224) hat die Finanzverwaltung geregelt, dass eine kleine Photovoltaikanlage bis 10 KW, unter bestimmten Voraussetzungen als Liebhaberei behandelt werden kann und somit Einkommensteuerrechtlich uninteressant ist. Somit fällt ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung weg.
Wichtig: Hiervon ist lediglich die Einkommen- und Gewerbesteuer betroffen, die Umsatzsteuer ist weiterhin durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu deklarieren.