Pflicht zur Meldung elektronischer Kassen
Allgemeine Meldepflicht ab Januar 2025
- Betroffene Systeme: Elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) und Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) sind meldepflichtig.
- Nicht meldepflichtig: Systeme im Negativkatalog (§ 1 Satz 2 KassenSichV), Demo-Systeme oder Systeme ohne steuerrelevante Daten.
Fristen
- Systeme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden.
- Systeme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.
- Außer Betrieb genommene Systeme:
- Vor dem 01.07.2025: Nur meldepflichtig, wenn die Anschaffung vorher gemeldet wurde.
- Ab dem 01.07.2025: Innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme zu melden.
Meldemodus
- Die Mitteilung erfolgt elektronisch über:
- „Mein ELSTER“ oder kompatible Software.
- Die Nutzung des ERiC-Schnittstellenprotokolls (verschlüsselte Übermittlung an die Finanzverwaltung).
- Formlose Meldungen sind unwirksam.
Meldedaten
- Pflichtfelder: Angaben zu Betriebsstätten, dem elektronischen Aufzeichnungssystem und der TSE.
- Datenquellen: Steuerpflichtige, Steuerberater und Kassendienstleister stellen die erforderlichen Informationen bereit.
Besonderheiten
- Es gilt die Bruttomethode auf Betriebsstättenebene, somit werden alle Systeme einer Betriebsstätte in einer Meldung zusammengefasst.
- Änderungen (z. B. Systemwechsel) müssen ebenfalls vollständig gemeldet werden.
- Ein Übertragungsprotokoll dient als Nachweis und sollte für die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden.
Probleme und Entwicklungen
- Seriennummern: Diese sind bei PC-basierten Kassensystemen oft nicht einheitlich definiert, was zu Herausforderungen führen kann.
- Gesetzliche Präzisierungen: Es wird erwartet, dass Unklarheiten zu bestimmten Meldeaspekten noch durch das BMF geregelt werden.
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