Normalerweise unterliegen Veräußerungen von Gegenständen aus dem Privatvermögen nicht der Einkommensteuer. Es gibt allerdings drei Ausnahmen:

1) Die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führen zu gewerblichen Einkünften gem. §17 EStG

2) Die Veräußerung von Wertpapieren führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die veräußerten Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben wurden

3) Die Veräußerung von sonstigen privaten Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Kauf führen zu sonstigen Einkünften gem §23 EStG. Hierzu zählen insbesondere Grundstücke und Gebäude sowie Gold, Silber, Devisen auf einem Fremdwährungskonto, Kryptowährungen, Schmuck Kunstgegenstände und andere Wertgegenstände. Erfolgt der Verkauf vor der Anschaffung, liegt unabhängig von einer Frist immer ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor.

Veräußerungsgewinne sind voll steuerpflichtig, wenn sie den gewerblichen Einkünften oder den Kapitaleinkünften zugerechnet werden. Dagegen gibt es für Veräußerungsgewinne im Bereich der sonstigen Einkünfte gem. §23 EStG eine Freigrenze: Der gesamte Jahresgewinn bleibt steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 600,00€ beträgt. Bei Ehegatten wird der Betrag nicht verdoppelt, sondern für jede Person gesondert gewährt.

Bei Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahren beträgt, liegt immer ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahme:

  • Das Grundstück wurde seit Anschaffung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (hierzu zählt auch die unentgeltliche Überlassung an Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht)
  • Das Grundstück wurde im Jahr der Veräußerung und in den zwei voran gegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt
  • Das Grundstück wurde unentgeltlich erworben und die Haltezeit des Rechtsvorgängers und des Eigentümers beträgt mehr als 10 Jahre
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